6.2 Auch diese Begründung erweist sich als schlüssig, so dass darauf verwiesen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer oberinstanzlich erneut vorbringt, die Beschuldigten hätten die Wohnung entgegen seiner klaren Aufforderung und der seines Vaters betreten, hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass seitens der Beschuldigten nicht bestritten wird, dass sie die Wohnung kurzzeitig betraten (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen), und es zu klären gilt, ob sie aufgrund der Umstände dazu berechtigt waren.