Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die übereinstimmenden und logisch ins Geschehen gebetteten Aussagen der beiden Polizisten abzustellen ist. Das tatsächlich erfolgte Betreten der Wohnung zur gebotenen Gefahrenabwehr stellt weder Hausfriedensbruch noch Amtsmissbrauch dar, sondern war in Anwendung von Art. 14 StGB rechtmässig.