Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung dessen, dass die Polizisten den Privatkläger von früheren Interventionen kannten, ist das kurzzeitige Betreten der Wohnung durch die Beschuldigten nachvollziehbar. Die von ihnen damit beabsichtigte Gefahrenabwehr für den Vater ist der gesetzliche Auftrag von Polizeibeamten. Gemäss Art. 14 StGB war ihre Handlung, das Betreten der Wohnung, deshalb rechtmässig. Alle Beteiligten sagten übereinstimmend aus, dass A.________ und B.________