Da die beiden Beschuldigten aufgrund dieser Situation und der erkennbaren Wut des Privatklägers einen unmittelbar bevorstehenden Angriff von D.________ auf seinen Vater mit entsprechenden Verletzungen mit der Lampe befürchteten, betraten sie den Eingangsbereich der Wohnung, um die Gefahr für den Vater abzuwehren. Der Privatkläger seinerseits machte geltend, er habe besagte Lampe im Wohnzimmer nur behändigt, weil er sie habe umplatzieren wollen. Auf Frage konnte er sich nicht mehr erinnern, ob er die Lampe noch in den Händen hielt, als er bei seinem Vater stand.