Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs bzw. Amtsmissbrauchs ist demnach erfüllt. Ob dieses Betreten der Wohnung durch A.________ und B.________ auch strafbar ist, entscheidet sich jedoch nach [den] Umständen, aufgrund derer es dazu kam. Beide Beschuldigten gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass sie den Privatkläger via Spiegel, welcher sich im Eingang befand, in der Wohnung gesehen hätten, als sie an der Tür mit dem Vater sprachen.