6. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, wurde auch das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, evtl. Amtsmissbrauchs zu Recht eingestellt: 6.1 Diesbezüglich erwog die Staatsanwaltschaft, was folgt: Der Privatkläger machte in seiner Anzeige und in seinen Aussagen geltend, die beiden Polizisten hätten widerrechtlich die Wohnung betreten, obwohl sowohl sein Vater wie auch er selber gesagt hätten, sie dürften dies nicht. Es ist von Seiten der beiden Polizisten unbestritten, dass sie die Wohnung kurzzeitig betraten. Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs bzw. Amtsmissbrauchs ist demnach erfüllt.