Nur am Rande ist zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert, weshalb sich der Beschuldigte 2 der Beschimpfung strafbar gemacht haben könnte. Insgesamt erscheint ein Freispruch der Beschuldigten wegen des Tatbestands der Beschimpfung wesentlich wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. 5.3 Nach dem Gesagten wurde das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Beschimpfung zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt.