Weitere Beweismassnahmen, wie die beantragte Befragung des Vater des Beschwerdeführers, H.________, wären bei dieser Ausgangslage sowie angesichts des Zeitablaufs und unter Berücksichtigung der engen Beziehung zum Beschwerdeführer nicht zielführend. Ob es sich bei der Bezeichnung des Beschwerdeführer als «F.________» überhaupt um eine Formalinjurie handeln würde, kann bei dieser Ausgangslage offengelassen werden. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert, weshalb sich der Beschuldigte 2 der Beschimpfung strafbar gemacht haben könnte.