Dass der Beschuldigte 1 diese Aussage machte bevor er erfuhr, dass der Beschwerdeführer in dieser Äusserung (gegebenenfalls aufgrund eines Missverständnisses) eine Ehrverletzung erblickte, spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten 1. Die zuständige Staatsanwältin erkannte daher zu Recht, dass sich der Tatverdacht betreffend den Vorwurf der Beschimpfung nicht erhärten lässt. Weitere Beweismassnahmen, wie die beantragte Befragung des Vater des Beschwerdeführers, H.____