Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 bereits in der freien Erzählung gegenüber der zuständigen Staatsanwältin ausgesagt hatte, er habe den Vater gefragt, ob «der D.________ da» sei (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 10. November 2025, S. 3 Z. 77-78). Dass der Beschuldigte 1 diese Aussage machte bevor er erfuhr, dass der Beschwerdeführer in dieser Äusserung (gegebenenfalls aufgrund eines Missverständnisses) eine Ehrverletzung erblickte, spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten 1.