6 nicht dargelegt. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 bereits in der freien Erzählung gegenüber der zuständigen Staatsanwältin ausgesagt hatte, er habe den Vater gefragt, ob «der D.________ da» sei (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 10. November 2025, S. 3 Z. 77-78).