Darüber hinaus erhellt nicht und wird vom Beschwerdeführer ebenso wenig dargelegt, inwiefern er die vom Beschuldigten 1 gestellte Frage vom Fenster aus akustisch besser verstanden hätte. Wenn der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen weiter vorbringt, der Beschuldigte 1 wolle sich herausreden, indem er vorbringe, dass sowohl der Vater wie auch der Sohn dem islamischen Glauben angehörten und die Frage nach einem «F.________» somit keinen Sinn ergeben würde, gilt es zu beachten, dass nicht der Beschuldigte 1 dies vorbrachte, sondern es sich dabei um ein Argument der Vorinstanz handelt.