Alsdann gilt es zu beachten, dass er bei der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 noch ausgesagt hat, er sei, als er das gehört habe, in der Wohnung bzw. der Wohnstube gewesen (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2023, S. 2 Z. 31-35). Erst nachdem er ausgetickt sei und die Polizisten den Wohnblock verlassen hätten, sei er in der Küche zum Fenster gegangen und habe gesagt «wenn du nochmals kommst, knalle ich dich ab» (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2023, S. 2 Z. 45-50).