5.2 Die Begründung der Vorinstanz erweist sich als schlüssig, so dass darauf verwiesen werden kann. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er geltend macht, er habe am Fenster gestanden und deutlich gehört, dass der Beschuldigte 1 gefragt habe, ob der «F.________» zuhause sei, ist zunächst unklar, welches Fenster er meint. Alsdann gilt es zu beachten, dass er bei der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 noch ausgesagt hat, er sei, als er das gehört habe, in der Wohnung bzw. der Wohnstube gewesen (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2023, S. 2 Z. 31-35).