_» zu fragen. Es ist denkbar, dass der Privatkläger, welcher sich weiter hinten in der Wohnung befand, dies akustisch und insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner Abneigung gegen die Polizei missverstand und glaubte, A.________ hätte ihn als «F.________» bezeichnet. Die Aussagen der beiden Beschuldigten stimmen übereinstimmenden und sind logisch ins Geschehen eingebettet, während die Angaben des Privatklägers nicht zum Geschehen und dem Auftrag der beiden Beschuldigten passen. Es ist somit erwiesen, dass A.________ den Vater mit «Ist D.________ da?» nach seinem Sohn fragte und nicht nach einem «F.__