5 5.1 Insoweit führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, was folgt: A.________ gab zu Protokoll, er habe mit B.________ zusammen den Auftrag gehabt, dem Privatkläger persönlich eine Gerichtsurkunde auszuhändigen. Die auftraggebende Gerichtspräsidentin habe es nicht als ausreichend erachtet, dass die gleiche Gerichtsurkunde am Vortag infolge Abwesenheit von D.________ seinem Vater bereits habe ausgehändigt werden können. Dies obwohl A.___