101 Abs. 1 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) darf die Kantonspolizei Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person grundsätzlich nur betreten und durchsuchen, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Bst.