4 Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 39 zu Art. 186 StGB; so auch Nydegger, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 186 StGB). Nach Art. 14 StGB verhält sich indes rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Gemäss Art. 101 Abs. 1 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG;