186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Das Hausrecht ist Teil der Persönlichkeitsrechte des Inhabers eines Raumes (BGE 87 IV 120, E. 1; 83 IV 154, E. 1; NYDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Rz. 1 zu Art. 186 StGB; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB). Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz.