Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen. Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen (vgl. BGE 93 IV 20 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024, E. 3.3.2 mit Hinweisen; ABO YOUSSEF, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Rz. 1 und 2 zu Art. 177 StGB mit Hinweisen). Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art.