3. 3.1 Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Den beschuldigten Personen wird vom Privatkläger D.________ vorgeworfen, sie hätten ihn am 03. März 2023 anlässlich der Übergabe einer Gerichtsurkunde an seinem Domizil beschimpft, indem sie ihn «F.________» genannt hätten. Weiter hätten sie sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, weil sie entgegen dem ausdrücklich geäusserten Willen von ihm selber wie auch von Seiten seines Vaters die Wohnung betreten hätten, ohne im Besitz eines Hausdurchsuchungsbefehls oder einer sonstigen Betretungsverfügung zu sein.