Mit Verfügung vom 24. März 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis, dass die Beschuldigten mit Eingaben vom 13. bzw. vom 14. März 2025 auf eine Stellungnahme verzichteten. Gleichzeitig nahm und gab sie davon Kenntnis, dass die Generalstaatsanwaltschaft am 13. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen seien. Am 28. März 2025 wurde von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers Kenntnis genommen und gegeben.