Am 11. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Genannte Verfügung konnte dem Beschwerdeführer weder per Einschreiben noch per A-Post zugestellt werden. Mit Verfügung vom 24. März 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis, dass die Beschuldigten mit Eingaben vom 13. bzw. vom 14. März 2025 auf eine Stellungnahme verzichteten.