1 des Dispositivs). Gleichzeitig nahm sie das Verfahren wegen «Beleidigung» gegen einen unbekannten «Arbeitskollegen von A.________» nicht an die Hand (Ziff. 2 des Dispositivs). Mit persönlicher Eingabe vom 6. März 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten wegen Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, evtl. Amtsmissbrauchs und ersuchte sinngemäss um Weiterführung des Strafverfahrens. Am 11. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.