Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 101 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 (in Betrieb bis 31.12.2025) obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. November 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, evtl. Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 18. Februar 2025 (BA 23 1722) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft/Vorinstanz) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2; zusammen: die Beschuldigten) ein Strafverfahren (BA 23 1722) wegen Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, evtl. Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 3. März 2023 in E.________ (Ortschaft) zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 stellte sie das Verfahren gegen die Beschuldigten ein (Ziff. 1 des Dispositivs). Gleichzeitig nahm sie das Verfahren wegen «Beleidigung» gegen einen unbekannten «Arbeitskollegen von A.________» nicht an die Hand (Ziff. 2 des Dispositivs). Mit persönlicher Eingabe vom 6. März 2025 erhob der Beschwer- deführer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldig- ten wegen Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, evtl. Amtsmissbrauchs und ersuch- te sinngemäss um Weiterführung des Strafverfahrens. Am 11. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gele- genheit zur Stellungnahme. Genannte Verfügung konnte dem Beschwerdeführer weder per Einschreiben noch per A-Post zugestellt werden. Mit Verfügung vom 24. März 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis, dass die Be- schuldigten mit Eingaben vom 13. bzw. vom 14. März 2025 auf eine Stellungnahme verzichteten. Gleichzeitig nahm und gab sie davon Kenntnis, dass die General- staatsanwaltschaft am 13. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen seien. Am 28. März 2025 wurde von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers Kenntnis genommen und gegeben. Auch diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer per A-Post nicht zugestellt werden. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Laienbeschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Den beschuldigten Personen wird vom Privatkläger D.________ vorgeworfen, sie hätten ihn am 03. März 2023 anlässlich der Übergabe einer Gerichtsurkunde an seinem Domizil beschimpft, indem sie ihn «F.________» genannt hätten. Weiter hätten sie sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, weil sie entgegen dem ausdrücklich geäusserten Willen von ihm selber wie auch von Seiten seines Vaters die Wohnung betreten hätten, ohne im Besitz eines Hausdurchsuchungsbefehls oder einer sonstigen Betretungsverfügung zu sein. 2 D.________ seinerseits wurde von A.________ aufgrund desselben Vorfalls angezeigt wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Beschimpfung, da D.________ im Verlauf der Geschehnisse ver- sucht habe, ihn mit Fäusten und Fusstritten zu treffen, während der Vater D.________ seinen Sohn zurückhielt. Gleichzeitig habe er geäussert «i bringe di um! Du hesch ke Chance, i bi Araber, i bringe di um! I figg dini Mueter! Muess i di umlege? I erschiesse di». Weiter habe D.________ ihm den Mit- telfinger gezeigt, als er mit B.________ das Domizil von D.________ und seinem Vater verlassen ha- be. Infolge Einspruchs gegen den Strafbefehl ist das entsprechende Verfahren gegen D.________ aktuell beim Regionalgericht hängig. D.________ reichte am 17. Mai 2023 auf dem Polizeiposten persönlich Anzeige ein gegen die beiden beteiligten Polizisten A.________ und B.________, wobei er letzteren nur des Hausfriedensbruchs beschuldigte. Dass die beiden Polizisten ohne im Besitz eines Hausdurchsuchungsbefehls oder einer sonstigen Betretungsverfügung zu sein, die Wohnung betraten, bezeichnete D.________ als «Auto- ritätsmissbrauch». Das Verfahren wurde eventualiter auch auf Amtsmissbrauch eröffnet. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies be- deutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Frei- spruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grund- satzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 3 Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar er- stellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Oktober 2023 E. 7.1). 4.2 4.2.1 Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise – als durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (vgl. BGE 77 IV 94 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusse- rungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstel- len lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen. Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Wer- turteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen (vgl. BGE 93 IV 20 E. 3; Urteile des Bundesge- richts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024, E. 3.3.2 mit Hinweisen; ABO YOUSSEF, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Rz. 1 und 2 zu Art. 177 StGB mit Hinweisen). Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB be- schränkt sich nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakter- lich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 148 IV 409 E. 2.3, 145 IV 462 E. 4.2.2, 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteil des Bun- desgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2). 4.2.2 Gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Gar- ten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Das Haus- recht ist Teil der Persönlichkeitsrechte des Inhabers eines Raumes (BGE 87 IV 120, E. 1; 83 IV 154, E. 1; NYDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Rz. 1 zu Art. 186 StGB; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweize- rischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB). Erforderlich ist Vor- satz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese 4 Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wol- len oder zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 39 zu Art. 186 StGB; so auch Nydegger, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 186 StGB). Nach Art. 14 StGB verhält sich indes rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Gemäss Art. 101 Abs. 1 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) darf die Kantonspolizei Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person grundsätzlich nur betreten und durchsuchen, um eine gegen- wärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Bst. a), wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die wider- rechtlich festgehalten wird (Bst. b), wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die festgenommen oder in Gewahrsam genommen werden soll (Bst. c), wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf (Bst. d), oder wenn dies für den Vollzug einer Vor-, Zu- oder Rückführung erforderlich ist (Bst. e). Eine Ausnahme besteht bei der Fahndung nach vermissten und entwichenen Personen (Art. 107 Abs. 1 Bst. d PolG). 4.2.3 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amts- missbrauchs strafbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Amtsmiss- brauch um den zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Macht- entfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Zweckentfremdeter Ein- satz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermäs- sige Zwang dar (BGE 127 IV 209 E. 1b). Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2 u.a. mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E. 1b). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventual- vorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erschei- nung treten kann, nämlich der Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmäs- sigen Vorteil zu verschaffen oder der Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufü- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2; 6B_825/2019 und 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Beschimpfung zu Recht eingestellt hat: 5 5.1 Insoweit führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, was folgt: A.________ gab zu Protokoll, er habe mit B.________ zusammen den Auftrag gehabt, dem Privatklä- ger persönlich eine Gerichtsurkunde auszuhändigen. Die auftraggebende Gerichtspräsidentin habe es nicht als ausreichend erachtet, dass die gleiche Gerichtsurkunde am Vortag infolge Abwesenheit von D.________ seinem Vater bereits habe ausgehändigt werden können. Dies obwohl A.________, welcher schon mehrfach mit dem Privatkläger zu tun gehabt hatte, geraten habe, es bei der Zustel- lung an den Vater zu belassen. Als A.________ und B.________ schliesslich auftragsgemäss am nächsten Tag, 03. März 2023, am Domizil des Privatklägers am G.________ (Strasse) vorgesprochen hätten, habe der Vater die Tür geöffnet, worauf er diesen gefragt habe: «Ist D.________ da?». Diese Angaben werden von B.________ bestätigt. Ausser den Aussagen des Privatklägers gibt es keine Anhaltspunkte, dass A.________ nach einem «F.________» gefragt hätte oder D.________ derart bezeichnet hätte. Viel- mehr ist es logisch und entspricht dem Auftrag, dass A.________ für die persönliche Übergabe der Gerichtsurkunde den Vater nach dem Sohn, dessen Vorname «D.________» ist und den die beiden Beschuldigten bereits von früher kannten, fragte. Es ist davon auszugehen, dass sowohl der Vater wie auch der Sohn dem islamischen Glauben angehören. Somit hätte es gegenüber dem Vater auch keinen Sinn gemacht, nach einem «F.________» zu fragen. Es ist denkbar, dass der Privatkläger, welcher sich weiter hinten in der Wohnung befand, dies akustisch und insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner Abneigung gegen die Polizei missverstand und glaubte, A.________ hätte ihn als «F.________» bezeichnet. Die Aussagen der beiden Beschuldigten stimmen übereinstimmenden und sind logisch ins Geschehen eingebettet, während die Angaben des Privatklägers nicht zum Gesche- hen und dem Auftrag der beiden Beschuldigten passen. Es ist somit erwiesen, dass A.________ den Vater mit «Ist D.________ da?» nach seinem Sohn fragte und nicht nach einem «F.________». Der Vorwurf der Beschimpfung ist demnach nicht erwiesen, weshalb das Verfahren wegen Beschimpfung einzustellen ist. 5.2 Die Begründung der Vorinstanz erweist sich als schlüssig, so dass darauf verwie- sen werden kann. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er geltend macht, er habe am Fenster gestanden und deutlich gehört, dass der Beschuldigte 1 gefragt habe, ob der «F.________» zuhause sei, ist zunächst unklar, welches Fenster er meint. Alsdann gilt es zu beachten, dass er bei der poli- zeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 noch ausgesagt hat, er sei, als er das gehört habe, in der Wohnung bzw. der Wohnstube gewesen (polizeiliche Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2023, S. 2 Z. 31-35). Erst nachdem er ausgetickt sei und die Polizisten den Wohnblock verlassen hätten, sei er in der Küche zum Fenster gegangen und habe gesagt «wenn du nochmals kommst, knal- le ich dich ab» (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2023, S. 2 Z. 45-50). Darüber hinaus erhellt nicht und wird vom Beschwerdeführer ebenso wenig dargelegt, inwiefern er die vom Beschuldigten 1 gestellte Frage vom Fenster aus akustisch besser verstanden hätte. Wenn der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen weiter vorbringt, der Beschuldigte 1 wolle sich herausre- den, indem er vorbringe, dass sowohl der Vater wie auch der Sohn dem islami- schen Glauben angehörten und die Frage nach einem «F.________» somit keinen Sinn ergeben würde, gilt es zu beachten, dass nicht der Beschuldigte 1 dies vor- brachte, sondern es sich dabei um ein Argument der Vorinstanz handelt. Aus wel- chen Gründen diese Argumentation falsch sein sollte, wird vom Beschwerdeführer 6 nicht dargelegt. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 bereits in der freien Erzählung gegenüber der zuständigen Staatsanwältin ausgesagt hatte, er habe den Vater gefragt, ob «der D.________ da» sei (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 10. No- vember 2025, S. 3 Z. 77-78). Dass der Beschuldigte 1 diese Aussage machte be- vor er erfuhr, dass der Beschwerdeführer in dieser Äusserung (gegebenenfalls auf- grund eines Missverständnisses) eine Ehrverletzung erblickte, spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten 1. Die zuständige Staatsanwäl- tin erkannte daher zu Recht, dass sich der Tatverdacht betreffend den Vorwurf der Beschimpfung nicht erhärten lässt. Weitere Beweismassnahmen, wie die beantrag- te Befragung des Vater des Beschwerdeführers, H.________, wären bei dieser Ausgangslage sowie angesichts des Zeitablaufs und unter Berücksichtigung der engen Beziehung zum Beschwerdeführer nicht zielführend. Ob es sich bei der Be- zeichnung des Beschwerdeführer als «F.________» überhaupt um eine Formal- injurie handeln würde, kann bei dieser Ausgangslage offengelassen werden. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert, weshalb sich der Beschuldigte 2 der Beschimpfung strafbar gemacht haben könn- te. Insgesamt erscheint ein Freispruch der Beschuldigten wegen des Tatbestands der Beschimpfung wesentlich wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. 5.3 Nach dem Gesagten wurde das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Be- schimpfung zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt. 6. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, wurde auch das Strafverfah- ren gegen die Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, evtl. Amtsmissbrauchs zu Recht eingestellt: 6.1 Diesbezüglich erwog die Staatsanwaltschaft, was folgt: Der Privatkläger machte in seiner Anzeige und in seinen Aussagen geltend, die beiden Polizisten hät- ten widerrechtlich die Wohnung betreten, obwohl sowohl sein Vater wie auch er selber gesagt hätten, sie dürften dies nicht. Es ist von Seiten der beiden Polizisten unbestritten, dass sie die Wohnung kurzzeitig betraten. Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs bzw. Amtsmissbrauchs ist demnach erfüllt. Ob dieses Betreten der Wohnung durch A.________ und B.________ auch strafbar ist, entscheidet sich jedoch nach [den] Umständen, aufgrund derer es dazu kam. Beide Beschuldigten gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass sie den Privatkläger via Spiegel, wel- cher sich im Eingang befand, in der Wohnung gesehen hätten, als sie an der Tür mit dem Vater spra- chen. Beide konnten dabei feststellen, dass D.________ sehr wütend war und im Wohnzimmer eine Lampe behändigte, mit welcher er in Richtung Tür und damit auf seinen Vater losstürmte, welcher sich zwischen ihm und den Polizisten befand. Da die beiden Beschuldigten aufgrund dieser Situation und der erkennbaren Wut des Privatklägers einen unmittelbar bevorstehenden Angriff von D.________ auf seinen Vater mit entsprechenden Verletzungen mit der Lampe befürchteten, betraten sie den Eingangsbereich der Wohnung, um die Gefahr für den Vater abzuwehren. Der Privatkläger seinerseits machte geltend, er habe besagte Lampe im Wohnzimmer nur behändigt, weil er sie habe umplatzieren wollen. Auf Frage konnte er sich nicht mehr erinnern, ob er die Lampe noch in den Hän- den hielt, als er bei seinem Vater stand. Bereits dies lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen aufkommen, da es unwahrscheinlich ist, dass er, wenn er die Lampe hätte umplatzieren wol- len, nicht mehr wusste, wo er sie denn hätte abstellen wollen oder abgestellt hätte. Es ist vielmehr 7 wahrscheinlich, dass er nicht sagen wollte, dass er die Lampe noch in den Händen hielt, als er bei seinem Vater stand, da dies die Aussagen der beiden beschuldigten Polizisten unterstützen würde, die angesichts des wütenden Privatklägers mit der Lampe in der Hand von einer Gefahr für den Vater ausgingen, weshalb sie die Wohnung betraten, um dem Vater zu Hilfe zu kommen. Für diese stimmi- ge Version der beiden Beschuldigten sprechen selbst die Aussagen des Privatklägers, welcher mehr- fach schilderte, dass er zum fraglichen Zeitpunkt ausser sich gewesen sei vor Wut und es deshalb gut gewesen sei, dass sein Vater ihn zurückgehalten habe und ihm geholfen habe, sich zu beruhigen. Was passiert wäre ohne das Eingreifen seines Vaters, liess er in der Einvernahme offen. Angesichts seines Zugeständnisses, dass er sich nicht in einem normalen Zustand befunden habe, durften die beiden Beschuldigten annehmen, dass er seinen Vater körperlich angehen wollte, auch mit der Lam- pe. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung dessen, dass die Polizisten den Privatkläger von früheren Interventionen kannten, ist das kurzzeitige Betreten der Wohnung durch die Beschuldig- ten nachvollziehbar. Die von ihnen damit beabsichtigte Gefahrenabwehr für den Vater ist der gesetzli- che Auftrag von Polizeibeamten. Gemäss Art. 14 StGB war ihre Handlung, das Betreten der Woh- nung, deshalb rechtmässig. Alle Beteiligten sagten übereinstimmend aus, dass A.________ und B.________ die Wohnung ver- liessen, als der Vater sie dazu aufforderte und sie gleichzeitig sahen, dass dieser die Situation bzw. seinen Sohn im Griff hatte und deshalb keine weitere Hilfe von ihrer Seite benötigte. Die Gerichtsur- kunde, welche sie persönlich auszuhändigen hatten, legten sie dabei im Eingangsbereich auf den Boden und verliessen die Wohnung und das Haus. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die übereinstimmenden und logisch ins Geschehen ge- betteten Aussagen der beiden Polizisten abzustellen ist. Das tatsächlich erfolgte Betreten der Woh- nung zur gebotenen Gefahrenabwehr stellt weder Hausfriedensbruch noch Amtsmissbrauch dar, son- dern war in Anwendung von Art. 14 StGB rechtmässig. 6.2 Auch diese Begründung erweist sich als schlüssig, so dass darauf verwiesen wer- den kann. Soweit der Beschwerdeführer oberinstanzlich erneut vorbringt, die Be- schuldigten hätten die Wohnung entgegen seiner klaren Aufforderung und der sei- nes Vaters betreten, hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass seitens der Beschuldigten nicht bestritten wird, dass sie die Wohnung kurzzeitig betraten (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen), und es zu klären gilt, ob sie aufgrund der Umstände dazu berechtigt waren. In den Schlussbemerkungen setzt sich der Beschwerdeführer erstmals mit den Er- wägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die Beschuldigten die Wohnung hätten betreten dürfen, weil sie angesichts des wütenden Beschwerdeführers mit der Lampe in der Hand von einer Gefahr für den Vater ausgegangen seien. Dass die Beschuldigten die Wohnung im Falle, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für den Vater ausgegangen wäre, hätten betreten dürfen (siehe dazu auch Art. 100 Abs. 1 Bst. d PolG), wird zu Recht nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aussage des Beschuldigten 1, wonach er seinen Vater habe angreifen wollen, entspreche nicht der Wahrheit, vielmehr habe sein Vater ihm ge- holfen, sich zu beruhigen, bedarf es einer Präzisierung. Anders als der Beschwer- deführer anzunehmen scheint, geht es nicht darum, ob er seinen Vater angreifen bzw. auf diesen losgehen wollte, sondern darum, ob für diesen aufgrund der kon- kreten Situation eine Gefahr und damit im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Bst. d PolG 8 Grund zur Annahme bestand, dass er zum Schutz von Leib und Leben polizeilicher Hilfe bedurfte. Letzteres ist vorliegend zu bejahen. So gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass er durch den Spiegel im Eingang ge- sehen habe, dass der Beschwerdeführer ins Wohnzimmer gegangen sei und ange- fangen habe durchzudrehen. Der Beschwerdeführer habe dann in der Wut einen Lampenschirm ergriffen und sei Richtung Ausgang gelaufen. Der Vater habe in der Wohnung gestanden. Er (Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte 1) habe ver- mutet, dass der Beschwerdeführer eigentlich auf sie (Anmerkung der Kammer: die Beschuldigten) habe losgehen wollen, er dann aber mit dem Lampenschirm auf den Vater los sei, weil sich dieser ihm in den Weg gestellt habe. In seiner Aggres- sivität sei der Beschwerdeführer dann auf den Vater los, worauf sie die Wohnung betreten hätten (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 10. November 2023, S. 3-4 Z. 84-94). Der Beschuldigte 2 gab ähnlich an, dass der Beschwerdeführer emotional sehr aufgebracht gewesen sei und man es «räble» gehört habe. Sie seien dem Vater nach in die Wohnung gegangen, worauf man ge- sehen habe, dass der Beschwerdeführer eine Ständerlampe in den Händen gehal- ten habe. Weil sie nicht gewusst hätten, ob «es» nun ihnen oder dem Vater gegol- ten habe, seien sie hinterher. Der Vater habe den Beschwerdeführer dann gepackt (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 10. November 2023, S. 3 Z. 58-63). Der Beschwerdeführer schilderte den Vorfall dahingehend, dass es geklingelt habe und sein Vater die Haustüre mittels Knopf geöffnet habe. Anschliessend seien die Beschuldigten ins Hochparterre zur Wohnung gekommen. Er habe sich in der Wohnstube befunden und der Vater habe ihm gerufen, dass er nicht kommen solle. Der Vater sei zu ihm gekommen. Via Wandspiegel habe er gesehen, dass vor der Tür zwei Polizisten gestanden hätten. Dann habe ihn sein Vater festhalten müssen, weil er ausgerastet sei. Nachdem der Vater zu ihm ge- kommen sei (Anmerkung der Kammer: Verb fehlt in Einvernahme), seien die Poli- zisten eingetreten, obschon sein Vater ihnen gesagt habe, sie sollten draussen warten. Er habe auf die Polizisten zu gewollt, worauf sein Vater ihn zurückgehalten habe. Er (Anmerkung der Kammer: der Beschwerdeführer) habe auch nach den Polizisten treten wollen. Es sei wohl besser gewesen, dass sein Vater ihn gehalten habe. Die Polizisten hätten gesehen, dass er ausgetickt sei (polizeiliche Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2023, S. 2 Z 29-30, 33-35 und 41-45). Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein sehr aggres- sives Verhalten gezeigt hatte. Mit der Vorinstanz bestehen überdies Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Behändigen der Lampe. So gab er zunächst an, er habe besagte Lampe im Wohnzimmer nur behändigt, weil er sie habe umplatzieren wollen, konnte sich dann aber nicht mehr daran erinnern, ob er die Lampe noch in den Händen hielt, als er bei seinem Vater stand (staatsan- waltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2025, S. 5 Z. 134-142 [inkl. Vorhalt] und Z. 144-145). Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer – hätte er die Lampe tatsächlich nur umplatzieren wollen – nicht mehr wusste, ob und wo er sie denn abgestellt hatte oder abstellen wollte. Dem- nach besteht fundierter Grund zur Annahme, dass der tobende Beschwerdeführer mit der Lampe auf die Beschuldigten losgehen wollte und der Vater dazwischen 9 ging. Dass die Beschuldigten bei dieser Ausganglage von einer Gefahr für den Va- ter ausgingen und die Wohnung betraten, um diesem zu Hilfe zu eilen, erscheint nachvollziehbar. Auch die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass das Betreten der Wohnung zur gebotenen Gefahrenabwehr in Anwendung von Art. 14 StGB recht- mässig war. Mit anderen Worten besteht ein Rechtfertigungsgrund, der die Straf- tatbestände des Hausfriedensbruchs und des Amtsmissbrauchs unanwendbar macht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich dieses Teilsachverhalts keine weiteren Beweismassnahmen ersichtlich sind. Die beantrag- te Befragung des Vater des Beschwerdeführers wäre angesichts des Zeitablaufs und unter Berücksichtigung der engen Beziehung zum Beschwerdeführer insoweit ebenfalls nicht zielführend. 6.3 Demnach wurde das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Hausfriedens- bruchs, evtl. Amtsmissbrauchs zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO eingestellt. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschuldig- ten verzichteten auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren und wurden sei- tens der Beschwerdekammer lediglich mit drei Verfügungen bedient, womit ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihnen daher keine Entschädigung auszurichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11