1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.