Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, unterliegt der Beschwerdeführer demgegenüber. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer einen Drittel der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 400.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 800.00 trägt der Kanton. 6.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mangels entschädigungswürdiger Nachteile keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: