Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als ihm die durch die Staatsanwaltschaft bei seiner Arbeitgeberin edierten unterlagen am 31. Mai 2024 zugestellt wurden, womit seinem Begehren um vollständige Akteneinsicht während hängigen Beschwerdeverfahrens teilweise entsprochen wurde und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben ist. Ebenfalls obsiegt er insoweit, als die Beschwerde gutgeheissen wird und er Einsicht in die Akten- bzw. Telefonnotiz vom 24. August 2023 und die Korrespondenz mit dem VBS erhält. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, unterliegt der Beschwerdeführer demgegenüber.