6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als ihm die durch die Staatsanwaltschaft bei seiner Arbeitgeberin edierten unterlagen am 31. Mai 2024 zugestellt wurden, womit seinem Begehren um vollständige Akteneinsicht während hängigen Beschwerdeverfahrens teilweise entsprochen wurde und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben ist.