4.3 Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Datum seiner ersten Einvernahme in der angefochtenen Verfügung falsch aufgeführt worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, handelt es sich dabei doch offensichtlich um einen Verschrieb. Gleiches gilt, wenn er die Unlesbarkeit der ihm überlassenen Aktenkopien moniert. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, steht es dem Beschwerdeführer frei, die Aktenstücke, wie in Art. 102 Abs. 2 StPO vorgesehen, am Sitz der Staatsanwaltschaft einzusehen. Für das unentgeltliche Zustellen von Aktenkopien besteht im Übrigen kein Rechtsanspruch.