So stellen die genannten Unterlagen keinerlei Beweismittel dar, zu denen der Beschwerdeführer im Rahmen einer ersten Einvernahme befragt werden müsste. Auch seitens der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft wird nichts Dahingehendes vorgebracht. Dem Beschwerdeführer ist demnach Einsicht in die genannten Aktenbestandteile zu gewähren. 4.3 Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Datum seiner ersten Einvernahme in der angefochtenen Verfügung falsch aufgeführt worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, handelt es sich dabei doch offensichtlich um einen Verschrieb.