4 keine vor, weshalb eine diesbezügliche Akteneinsicht nicht diskutiert werden kann. Aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Einsicht in die erwähnte Aktenbzw. Telefonnotiz bezüglich des Anrufs von E.________ und die Korrespondenz mit dem VBS verweigert werden sollte, ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar. So stellen die genannten Unterlagen keinerlei Beweismittel dar, zu denen der Beschwerdeführer im Rahmen einer ersten Einvernahme befragt werden müsste.