Wenn die entsprechenden Beweismassnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhält. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören daher auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N 15 zu Art. 101 StPO; vgl. auch BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 5 zu Art. 101 StPO sowie die Urteile des Bundesgerichts 1B_4/