O., N 14 zu Art. 101 StPO; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 272 vom 22. September 2021 E. 2.1 mit Hinweis). Unter die Erhebung der «übrigen wichtigsten Beweise» fällt unter anderem die Auswertung von elektronischen Dateien (namentlich von Mobiltelefonen, Computern etc.). Wenn die entsprechenden Beweismassnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhält.