siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 321 vom 20. Dezember 2021 E. 3.3). Die erste Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft, wozu gemäss Art. 158 und 312 Abs. 2 StPO auch eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte erste Einvernahme zählt, gilt auch dann als durchgeführt, wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist oder die beschuldigte Person die Aussagen gar verweigert hat.