Mit dem Fortschreiten der Untersuchung kann sie in der Regel erweitert werden. Es ist allerdings auch möglich, dass die Akteneinsicht für neu hinzugekommene Sachverhalte wieder für eine gewisse Zeit verweigert oder beschränkt werden muss (HANS/WIPRÄCHTI- GER/SCHMUTZ, a.a.O., N 21 zu Art. 101 StPO). Es sind jeweils diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden können, herauszugeben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 648; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 321 vom 20. Dezember 2021 E. 3.3).