3. Wie eingangs erwähnt (E. 1.3) reichte die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren die bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers edierten Aktenstücke nach. Mit Einverständnis des verfahrensleitenden Staatsanwalts wurden diese dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 zugestellt. Damit wurde seinem Begehren um vollständige Akteneinsicht während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens teilweise entsprochen, weshalb das Beschwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos abzuschreiben ist.