Gleiches gilt, wenn er sinngemäss die Herausgabe seiner anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten (wohl gemeint: sichergestellten) elektronischen Geräte sowie von Geräten anderer unbeteiligter Personen verlangt. Nur am Rande ist anzumerken, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2024 darauf hingewiesen hatte, dass die nicht mehr verwendeten Datenträger seit Längerem auf der Polizeiwache F.________ (Ort) zur Abholung bereitlägen.