Computers bekannt zu geben, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Genannte Vorbringen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Ohnehin ist eine Eröffnungsverfügung nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 StPO). Gleiches gilt, wenn er sinngemäss die Herausgabe seiner anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten (wohl gemeint: sichergestellten) elektronischen Geräte sowie von Geräten anderer unbeteiligter Personen verlangt.