Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom 4. März 2024, mit der die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, soweit es über die ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2024 zugesandten Fotokopien hinausging. Wenn der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 7. März 2024 nicht nur die vorgenannte Verfügung anficht, sondern darüber hinaus – notabene nicht näher begründet – geltend macht, die Eröffnungsverfügung enthalte Unstimmigkeiten hinsichtlich des Begehungsorts, evtl. -zeit- punkts und beanstandet, dass er dazu aufgefordert worden sei, das Passwort seines