Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom 4. März 2024, mit der die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, soweit es über die ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2024 zugesandten Fotokopien hinausging.