Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Vorinstanz nicht alle amtlichen Akten eingereicht hatte und ersuchte sie darum, die vollständigen amtlichen Akten, namentlich die in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Unterlagen, zu übermitteln. Am 27. Mai 2024 reichte die Staatsanwaltschaft zwei weitere Aktenstücke (Schreiben der C.________ bzw. D.________ [nachfolgend: Arbeitgeberin des Beschwerdeführers] vom 4. Mai 2023 betreffend Verwarnung des Beschwerdeführers sowie die diesbezügliche E-Mail des Head Legal & Compliance der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, E.____