Diese beantragte am 20. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 21. März 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Vorinstanz nicht alle amtlichen Akten eingereicht hatte und ersuchte sie darum, die vollständigen amtlichen Akten, namentlich die in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Unterlagen, zu übermitteln.