Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 7. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). 1.3 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 20. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.