Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass er innert fünf Tagen ab Erhalt des Schreibens mitteilen könne, ob er eine anfechtbare Verfügung wünsche. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2024 um eine anfechtbare Verfügung ersucht hatte, wies die Staatsanwaltschaft sein Akteneinsichtsgesuch, soweit über die ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2024 zugesandten Fotokopien hinausgehend, mit formeller Verfügung vom 4. März 2024 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 7. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).