Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft um Einsichtnahme vor Ort in die ihn betreffenden Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 gewährte der verfahrensleitende Staatsanwalt dem Beschwerdeführer eingeschränkte Akteneinsicht und sandte ihm Kopien der Eröffnungsverfügung vom 16. August 2023, des Hausdurchsuchungsbefehls vom 16. August 2023, des Durchsuchungsprotokolls vom 23. August 2023, des Einvernahmeprotokolls vom 23. August 2023 samt Beilagen, des Erhebungsformulars wirtschaftliche Verhältnisse vom 23. August 2023, der Editionsverfügung vom 25. Au-