Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 99 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Akteneinsicht Strafverfahren wegen Schreckung der Bevölkerung, evtl. Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. März 2024 (BM 23 35057) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 23 35057) wegen Schreckung der Bevölkerung, evtl. Drohung zum Nachteil der B.________ (Versicherung). 1.2 Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Staats- anwaltschaft um Einsichtnahme vor Ort in die ihn betreffenden Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 gewährte der verfahrensleitende Staatsanwalt dem Beschwerdeführer eingeschränkte Akteneinsicht und sandte ihm Kopien der Eröff- nungsverfügung vom 16. August 2023, des Hausdurchsuchungsbefehls vom 16. Au- gust 2023, des Durchsuchungsprotokolls vom 23. August 2023, des Einvernahme- protokolls vom 23. August 2023 samt Beilagen, des Erhebungsformulars wirtschaft- liche Verhältnisse vom 23. August 2023, der Editionsverfügung vom 25. Au- gust 2023, des Anzeigerapports BM 23 45190 vom 17. Oktober 2023, des Strafre- gisterauszugs vom 16. August 2023 sowie des Gesuchs des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vom 16. Januar 2024 zu. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass er innert fünf Tagen ab Erhalt des Schreibens mitteilen könne, ob er eine anfechtbare Verfügung wünsche. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2024 um eine anfechtbare Verfügung ersucht hatte, wies die Staats- anwaltschaft sein Akteneinsichtsgesuch, soweit über die ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2024 zugesandten Fotokopien hinausgehend, mit formeller Verfügung vom 4. März 2024 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Ein- gabe vom 7. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). 1.3 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 20. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 21. März 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsan- waltschaft Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel ver- zichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Vorinstanz nicht alle amtlichen Akten eingereicht hatte und ersuchte sie darum, die vollständigen amtlichen Akten, namentlich die in der Stellungnahme der General- staatsanwaltschaft erwähnten Unterlagen, zu übermitteln. Am 27. Mai 2024 reichte die Staatsanwaltschaft zwei weitere Aktenstücke (Schreiben der C.________ bzw. D.________ [nachfolgend: Arbeitgeberin des Beschwerdeführers] vom 4. Mai 2023 betreffend Verwarnung des Beschwerdeführers sowie die diesbezügliche E-Mail des Head Legal & Compliance der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, E.________, an den Beschwerdeführer vom 8. Mai 2023) nach, wovon mit Verfügung vom 31. Mai 2024 Kenntnis genommen und gegeben wurde. 2 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Laienbeschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzu- treten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom 4. März 2024, mit der die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdefüh- rers abgewiesen hat, soweit es über die ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2024 zugesandten Fotokopien hinausging. Wenn der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 7. März 2024 nicht nur die vorgenannte Verfügung anficht, sondern darüber hinaus – notabene nicht näher begründet – geltend macht, die Eröffnungs- verfügung enthalte Unstimmigkeiten hinsichtlich des Begehungsorts, evtl. -zeit- punkts und beanstandet, dass er dazu aufgefordert worden sei, das Passwort seines Computers bekannt zu geben, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Genannte Vorbringen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Ohnehin ist eine Eröffnungsverfügung nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 StPO). Gleiches gilt, wenn er sinngemäss die Herausgabe seiner anlässlich der Hausdurchsuchung be- schlagnahmten (wohl gemeint: sichergestellten) elektronischen Geräte sowie von Geräten anderer unbeteiligter Personen verlangt. Nur am Rande ist anzumerken, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2024 darauf hingewiesen hatte, dass die nicht mehr verwendeten Daten- träger seit Längerem auf der Polizeiwache F.________ (Ort) zur Abholung bereitlä- gen. 3. Wie eingangs erwähnt (E. 1.3) reichte die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren die bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers edierten Aktenstücke nach. Mit Ein- verständnis des verfahrensleitenden Staatsanwalts wurden diese dem Beschwerde- führer am 31. Mai 2024 zugestellt. Damit wurde seinem Begehren um vollständige Akteneinsicht während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens teilweise entspro- chen, weshalb das Beschwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos abzuschrei- ben ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Art. 101 Abs. 1 StPO setzt demnach für die obligato- rische Gewährung der Akteneinsicht kumulativ Folgendes voraus: Einerseits die 3 erste Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und anderer- seits die Erhebung der wichtigsten Beweise (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 101 StPO). Der Umfang der Akteneinsicht ist im Verlauf der Untersuchung flexibel zu handhaben. Die Akteneinsicht wird häufig zu Beginn der Untersuchung zu verwei- gern oder nur in beschränktem Umfang zu gewähren sein. Mit dem Fortschreiten der Untersuchung kann sie in der Regel erweitert werden. Es ist allerdings auch möglich, dass die Akteneinsicht für neu hinzugekommene Sachverhalte wieder für eine ge- wisse Zeit verweigert oder beschränkt werden muss (HANS/WIPRÄCHTI- GER/SCHMUTZ, a.a.O., N 21 zu Art. 101 StPO). Es sind jeweils diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden können, herauszugeben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 648; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 321 vom 20. Dezember 2021 E. 3.3). Die erste Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft, wozu gemäss Art. 158 und 312 Abs. 2 StPO auch eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte erste Einvernahme zählt, gilt auch dann als durchgeführt, wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist oder die be- schuldigte Person die Aussagen gar verweigert hat. Bei umfangreichen Sachverhal- ten kann sich die erste Einvernahme über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu unter- suchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann (HANS/WIPRÄCHTI- GER/SCHMUTZ, a.a.O., N 14 zu Art. 101 StPO; siehe auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 21 272 vom 22. September 2021 E. 2.1 mit Hinweis). Unter die Erhebung der «übrigen wichtigsten Beweise» fällt unter anderem die Aus- wertung von elektronischen Dateien (namentlich von Mobiltelefonen, Computern etc.). Wenn die entsprechenden Beweismassnahmen neue, für die Frage der Täter- schaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechen- den Aktenteile Kenntnis erhält. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören da- her auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismit- teln (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N 15 zu Art. 101 StPO; vgl. auch BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 5 zu Art. 101 StPO sowie die Urteile des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3 und 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2). 4.2 Über die dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. Ja- nuar 2024 zugestellten Unterlagen und die ihm mit Verfügung der Beschwerdekam- mer vom 31. Mai 2024 zugestellten Aktenstücke hinaus enthalten die amtlichen Ak- ten zum aktuellem Zeitpunkt lediglich drei weitere Dokumente. Dabei handelt es sich zum einen um eine Akten- bzw. Telefonnotiz bezüglich eines Anrufs von E.________ vom 24. August 2023 und zum anderen um ein Gesuch um Aktenzustellung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerung und Sport (nachfol- gend: VBS) vom 25. Januar 2024 sowie die diesbezügliche Auskunft des verfahrens- leitenden Staatsanwalts vom 4. März 2024. Dokumente im Zusammenhang mit der pendenten Auswertung elektronischer Geräte des Beschwerdeführers liegen (noch) 4 keine vor, weshalb eine diesbezügliche Akteneinsicht nicht diskutiert werden kann. Aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Einsicht in die erwähnte Akten- bzw. Telefonnotiz bezüglich des Anrufs von E.________ und die Korrespondenz mit dem VBS verweigert werden sollte, ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar. So stellen die genannten Unterlagen keinerlei Beweismittel dar, zu denen der Be- schwerdeführer im Rahmen einer ersten Einvernahme befragt werden müsste. Auch seitens der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft wird nichts Dahingehen- des vorgebracht. Dem Beschwerdeführer ist demnach Einsicht in die genannten Ak- tenbestandteile zu gewähren. 4.3 Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Datum seiner ersten Einvernahme in der angefochtenen Verfügung falsch auf- geführt worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, handelt es sich dabei doch offensichtlich um einen Verschrieb. Gleiches gilt, wenn er die Unlesbarkeit der ihm überlassenen Aktenkopien moniert. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, steht es dem Beschwerdeführer frei, die Aktenstücke, wie in Art. 102 Abs. 2 StPO vorgesehen, am Sitz der Staatsanwaltschaft einzusehen. Für das unentgeltliche Zu- stellen von Aktenkopien besteht im Übrigen kein Rechtsanspruch. 5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als ihm die durch die Staatsanwaltschaft bei seiner Arbeitgeberin edierten unterlagen am 31. Mai 2024 zugestellt wurden, womit seinem Begehren um vollständige Akteneinsicht während hängigen Beschwerdeverfahrens teilweise ent- sprochen wurde und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben ist. Ebenfalls obsiegt er insoweit, als die Beschwerde gutgeheissen wird und er Einsicht in die Akten- bzw. Telefonnotiz vom 24. August 2023 und die Korrespondenz mit dem VBS erhält. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, unterliegt der Beschwerdeführer demgegenüber. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer einen Drittel der Verfahrenskos- ten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 400.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 800.00 trägt der Kanton. 6.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mangels entschädigungswür- diger Nachteile keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und das Beschwer- deverfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Ver- fahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 17. Juni 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6