5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. Februar 2024 (BJS 23 19124) wird aufgehoben. Das Verfahren geht zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zurück. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 1’500.00, trägt der Kanton Bern.