Rechtsanwalt B.________ hat in seiner Kostennote vom 25. März 2024 ein Honorar von CHF 8'228.57 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht. Das scheint entsprechend zu hoch. Die Kammer erachtet mit Blick auf den Tarifrahmen eine pauschale Entschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Der von Rechtsanwalt B.________ ergänzend aufgeführte Aufwand wird er für die 4 Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen müssen, betrifft dieser eben nicht das Beschwerde- sondern das fortzuführende Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft.