e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses sind im Beschwerdeverfahren eher noch unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Streitsache hingegen überdurchschnittlich. Zentral und offensichtlich war im Beschwerdeverfahren die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs.